365.100
CH-BS
§ 2a Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Hundehalterausbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a Hundegesetz · Hundehalterausbildung
1. Wer erstmals einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach dessen Erwerb eine praktische Ausbildung nachweisen.
2. Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der praktischen Ausbildung sowie deren Ausnahmen.