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365.100 CH-BS

§ 22 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 22 Hundegesetz · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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