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§ 2 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Grundsätze und Pflichten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Hundegesetz · Grundsätze und Pflichten

1. Hunde müssen so gehalten werden, dass weder Mensch noch Tier durch sie weder belästigt noch gefährdet werden.

2. Die Hundehaltung hat den von der Tierschutzgesetzgebung und der Tierseuchengesetzgebung verlangten Anforderungen zu entsprechen.

3. Hundehalterinnen und Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf öffentlichem Grund und Boden sowie auf landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen verpflichtet.

4. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Die Versicherung für einen potentiell gefährlichen Hund muss die mit der Haltung eines solchen Hundes verbundenen besonderen Risiken sowohl betreffend die Halterin oder den Halter als auch derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, ausdrücklich abdecken.

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