§ 9 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Ende der Sömmerung
§ 9 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Ende der Sömmerung
1. Die verantwortliche Tierhalterin bzw. der verantwortliche Tierhalter gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen
- Es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Ursprungsbetrieb zurück.
- § 11 trifft unverändert zu.
2. Sie bzw. er bestätigt dies auf dem wieder verwendeten Begleitdokument mit ihrer bzw. seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: § 11 trifft unverändert zu.
3. Treffen diese Vorgaben nicht zu, muss sie bzw. er ein neues Begleitdokument ausfüllen.
4. Die verantwortliche Tierhalterin bzw. der verantwortliche Tierhalter führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zurück.