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§ 8 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Bezeichnung und Aufgaben des Verantwortlichen

Tierverkehrskontrolle - Aufgaben der bzw. des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Tierhalterin bzw. Tierhalters [[1]](#titletitle_text_fn_13095_2_1_c)
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§ 8 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Bezeichnung und Aufgaben des Verantwortlichen

1. Jeder Sömmerungsbetrieb muss eine verantwortliche Tierhalterin bzw. einen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Diese bzw. dieser ist zuständig für folgende Punkte

a) Sie oder er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhalterinnen und Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tierverzeichnis gemäss Art. 8 der TSV erstellen. Das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungs- und Sprungdaten.

b) Sie oder er muss allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis nachführen.

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