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§ 5 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Entsorgung der Tierkadaver

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Entsorgung der Tierkadaver

1. Tierkadaver, welche auf Sömmerungsweiden anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP; SR 916.441.22) zu beseitigen, d.h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über Spezialfälle entscheidet die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.

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