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§ 41 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Publikation und Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 41 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Publikation und Wirksamkeit

1. Diese Vorschriften sind zu publizieren; sie werden sofort wirksam. Sie sind dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gemäss Art. 60 des Tierseuchengesetzes zur Kenntnis zu bringen.

2. Diese Vorschriften ersetzen die Alpfahrtsvorschriften des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 1997.

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