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§ 40 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Haft oder Busse

Strafbestimmungen
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§ 40 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Haft oder Busse

1. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden nach den Art. 47 und 48 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) mit Haft oder Busse bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

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