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§ 4 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel

1. Gemäss der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAM, SR 812.212.27) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel).

2. Werden Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden

a) das Datum der ersten und letzten Anwendung;

b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke;

c) die Indikation;

d) der Handelsname des Tierarzneimittels;

e) die Menge;

f) die Absetzfristen;

g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;

h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.

3. Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit der Tierärztin oder dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss die Tierärztin oder der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (TAMV Art. 10, Anhang 1). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden

a) das Datum;

b) der Handelsname;

c) die Menge in Konfektionseinheiten;

d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.

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