Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.400 CAEAEC CH-BS

§ 39 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Geltung des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses als Begleitdokument

Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Begleitdokument nach Art. 12 TSV
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Geltung des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses als Begleitdokument

1. Als Begleitdokument nach Art. 12 TSV gilt für den Transport vom Herkunftsbetrieb an die Zollgrenze und von der Zollgrenze zurück zum Herkunftsbetrieb das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis. Für den Tierhalter erübrigt sich demnach die Ausstellung eines Begleitdokumentes.

← § 38 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt Voraussetzung der Gesundheit der Tiere § 40 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →