361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 38 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Keine amtstierärztliche Überwachung nach der Rückkehr von der Sömmerung
Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen in der Schweiz nach Rückkehr der Tiere
§ 38 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Keine amtstierärztliche Überwachung nach der Rückkehr von der Sömmerung
1. Es gibt keine Vorschriften des BVET zur amtstierärztlichen Überwachung nach der Rückkehr von der Sömmerung, vorbehaltlich vorübergehender Massnahmen wegen Seuchenausbrüchen. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann jedoch in begründeten Fällen IBR- oder andere Untersuchungen anordnen.