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§ 36 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Kontrolle der ausländischen Gesundheitsbescheinigung

Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen in der Schweiz nach Rückkehr der Tiere
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§ 36 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Kontrolle der ausländischen Gesundheitsbescheinigung

1. Die von der ausländischen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung ist unmittelbar nach der Rückkehr der Tiere zu kontrollieren. Die Art und Weise dieser Kontrolle wird durch die zuständigen kantonalen Veterinärämter festgelegt.

2. Im gegenseitigen Einverständnis können Grenzkantone mit den Veterinärbehörden des Nachbarlandes Vereinfachungen des Verfahrens vereinbaren. Dies betrifft insbesondere den Ort der amtstierärztlichen Untersuchung im Herkunfts- sowie im Bestimmungsland (evtl. Untersuchung in Sammelstellen anstatt auf dem Herkunftsbetrieb).

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