361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 35 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Tagesweidegang
Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland
§ 35 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Tagesweidegang
1. Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach §§ 30-34 hievor nur am Ende der Weideperiode ergriffen werden. Die Halterin bzw. der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine Untersuchung oder TRACES-Meldung notwendig und es fallen auch keine weiteren Kontroll-Gebühren gemäss § 28 hievor an.