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§ 33 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Gesundheitsbescheinigung

Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland
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§ 33 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Gesundheitsbescheinigung

1. Vor der Rückkehr muss innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt des Sömmerungsbetriebes eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das in TRACES abgebildete Sömmerungszeugnis zu verwenden.

2. Die Einforderung des entsprechenden Zeugnisses obliegt der schweizerischen Tierhalterin bzw. dem schweizerischen Tierhalter. Sie bzw. er ist dafür verantwortlich, die ausländischen Veterinärdienste rechtzeitig über die geplante Rückkehr zu informieren.

3. Die Gesundheitsbescheinigung für die vom Grenzweidegang zurückkehrenden Rinder beinhaltet

a) Datum des Abtransports;

b) Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Ohrmarke);

c) Anschrift des Bestimmungsbetriebes;

d) Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km);

e) Bestätigung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes, die Rinder innerhalb von 48 Stunden vor der Rückkehr in den Heimatbetrieb untersucht und frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden zu haben;

f) Bestätigung der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes, dass die Sömmerungsweide nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt werden musste oder während der Weidezeit ein Tuberkulose-, Brucellose- oder Leukosefall aufgetreten ist.

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