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§ 31 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Amtstierärztliche Untersuchung am Bestimmungsort

Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland
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§ 31 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Amtstierärztliche Untersuchung am Bestimmungsort

1. Die Tiere sind am Bestimmungsort von den zuständigen Veterinärbehörden unverzüglich amtstierärztlich zu kontrollieren. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass die ausländischen Behörden rechtzeitig über die Ankunft der Tiere informiert werden.

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