361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 30 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Vermeidung von Kontakt zu ausländischen Herden
Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland
§ 30 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Vermeidung von Kontakt zu ausländischen Herden
1. Die Tiere sollten keinen Kontakt mit ausländischen Herden haben (so gelten von den Rinderbeständen in den Nachbarländern nur derjenigen in Österreich als «amtlich frei von IBR auf nationaler Ebene»).