361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 3 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Pflicht der Verantwortlichen während der Sömmerung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Pflicht der Verantwortlichen während der Sömmerung
1. Die während der Sömmerung verantwortlichen Tierhalterinnen oder Tierhalter sowie das weitere Personal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht die zuständige Tierärztin oder den zuständigen Tierarzt beizuziehen.