361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 29 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Tagesweidegang
Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung
§ 29 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Tagesweidegang
1. Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den §§ 24-28 hievor nur zu Beginn der Weideperiode ergriffen werden. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine amtstierärztliche Untersuchung oder TRACES-Meldung notwendig und es fallen auch keine weiteren Gebühren an.
2. Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer muss sich schriftlich verpflichten, jeden Kontakt mit Tieren aus dem Nachbarland sowohl dem zuständigen kantonalen Veterinäramt als auch den Veterinärbehörden im Ausland unverzüglich zu melden und die Veterinärbehörden im Ausland über das Ende der Weidezeit zu informieren.