361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 28 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Zolltechnische Kontrolle und Kontrollgebühren
Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung
§ 28 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Zolltechnische Kontrolle und Kontrollgebühren
1. Die Tiere stehen während des gesamten Weideganges im Ausland unter zolltechnischer Kontrolle. Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat sich beim Zoll über die entsprechenden Vorschriften und Abläufe zu orientieren.
2. Bei der Ausfuhr erhebt der Zoll im Auftrag des BVET die im bilateralen Abkommen vorgesehene Kontrollgebühr. Pro Sendung wird für jedes Tier eine Gebühr von CHF 1.60 erhoben, jedoch mindestens CHF 16 pro Sendung und maximal CHF 160. Die ausländischen Behörden erheben zusätzlich eine Kontrollgebühr in gleichem Umfang.