Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.400 CAEAEC CH-BS

§ 27 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Meldung des Abganges der Tiere

Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Meldung des Abganges der Tiere

1. Das kantonale Veterinäramt Basel-Stadt meldet den Veterinärbehörden des Nachbarlandes den Abgang der Tiere spätestens 24 Stunden vor Antritt des geplanten Grenzweideganges in Form einer TRACES-Meldung. In Absprache mit den zuständigen regionalen Veterinärbehörden des Nachbarlandes kann die notwendige Information auch in anderer Form übermittelt werden. Im TRACES-System existiert nur für die Sömmerung oder den Grenzweidegang von Rindern ein spezielles Zeugnis. Für Schafe und Ziegen existieren z. T. regionale Zeugnismuster. In jedem Fall muss aber das von der bzw. dem zuständigen amtlichen Tierärztin bzw. Tierarzt unterschriebene und abgestempelte Original des Zeugnisses die Tiere begleiten.

2. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter meldet den Abgang von Tieren der Rindergattung an die Tierverkehrsdatenbank.

← § 26 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt Voraussetzung der Gesundheit der Tiere § 28 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →