§ 25 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Inhalt des Gesundheitszeugnisses
§ 25 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Inhalt des Gesundheitszeugnisses
1. Das Gesundheitszeugnis für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang enthält folgende Angaben
a) Bestätigung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes, dass der Betrieb, dessen Tiere gesömmert werden, nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt ist.
b) Amtliche Bestätigung, dass Rinder, die noch nie gekalbt haben, negativ auf BVD getestet und mit einer speziellen Ohrmarke gekennzeichnet wurden. Amtliche Bestätigung, dass Tiere negativ auf BVD getestet wurden auch für weitere Alterkategorien, wenn der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin dies vorgeschrieben hat.
c) Amtliche Bestätigung, dass der Herkunftsbestand frei von Leukose, Tuberkulose und Brucellose ist.
d) Die Rinder des Betriebes, die gesömmert werden sollen, sind in den letzten 30 Tagen auf dem Herkunftsbetrieb gehalten worden und nicht mit einem Tier in Kontakt gekommen, das aus dem Ausland eingestellt wurde.
e) Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Ohrmarke).
f) Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km).
g) Anschrift des Bestimmungsbetriebes inkl. Registriernummer des ausgeschiedenen Weideplatzes. Beim Grenzweidegang nach Deutschland ist dieses Feld nicht auszufüllen.