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§ 24 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Amtstierärztliche Untersuchung und Gesundheitszeugnis

Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang - Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung
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§ 24 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Amtstierärztliche Untersuchung und Gesundheitszeugnis

1. Die zur Sömmerung vorgesehenen Tiere müssen innerhalb 48 Stunden vor Antritt des Grenzweidegangs am Herkunftsort amtstierärztlich untersucht werden.

2. Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt stellt ein Gesundheitszeugnis aus, das die Tiere an den Bestimmungsort begleitet. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das in TRACES abgebildete Sömmerungszeugnis zu verwenden. Für andere Tiergattungen wurde bisher im Veterinärabkommen kein spezielles Zeugnis festgelegt, so dass das zu verwendende Zeugnis weiterhin mit den Veterinärdiensten des Bestimmungsortes abgesprochen werden muss. Für die Sömmerung von Schafen in Deutschland und Österreich sind entsprechende Zeugnisse unter http://www.bvet.admin.ch/einfuhr/00243/00244/00637/index.html?lang=de abrufbar.

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