Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.400 CAEAEC CH-BS

§ 23 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Geltungsbereich

Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Geltungsbereich

1. Unter Grenzweidegang versteht man per definitionem das Treiben von Tieren auf einem Gebietsstreifen 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem EU-Mitgliedstaat und der Schweiz. Allerdings können die zuständigen Behörden in Sonderfällen auch einen breiteren Gebietsstreifen festlegen.

← § 22 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt Voraussetzung der Gesundheit der Tiere § 24 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →