361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 23 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Geltungsbereich
Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang
§ 23 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Geltungsbereich
1. Unter Grenzweidegang versteht man per definitionem das Treiben von Tieren auf einem Gebietsstreifen 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem EU-Mitgliedstaat und der Schweiz. Allerdings können die zuständigen Behörden in Sonderfällen auch einen breiteren Gebietsstreifen festlegen.