361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 21 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE)
Ziegen
§ 21 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE)
1. Ziegen aus Beständen, die nicht als CAE-frei anerkannt sind, dürfen nicht gesömmert werden.
2. Ziegen aus Beständen, die anerkannt CAE-frei sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, gesömmert werden. Die entsprechenden Zeugnisse sind dem Begleitdokument beizulegen.