361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 2 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Transport durch Fahrzeuge
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Transport durch Fahrzeuge
1. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.