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§ 2 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Transport durch Fahrzeuge

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Transport durch Fahrzeuge

1. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.

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