361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 18 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Moderhinke (Klauenfäule)
Schafe
§ 18 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Moderhinke (Klauenfäule)
1. Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Hinkende Tiere, besonders solche, die Anzeichen der Klauenfäule zeigen, werden herdenweise in den Herkunftsbestand zurückgewiesen.