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§ 18 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Moderhinke (Klauenfäule)

Schafe
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§ 18 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Moderhinke (Klauenfäule)

1. Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Hinkende Tiere, besonders solche, die Anzeichen der Klauenfäule zeigen, werden herdenweise in den Herkunftsbestand zurückgewiesen.

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