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§ 17 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Räude

Schafe
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§ 17 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Räude

1. Eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömmerung gegen die Räude wird empfohlen. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann diese gebietsweise anordnen (Art. 238 Abs. 3 TSV).

2. Das Alppersonal hat den geringsten Räudeverdacht (Juckreiz, Wollausfall) der bzw. dem zuständigen Kontrolltierärztin bzw. Kontrolltierarzt zu melden, die bzw. der eine Untersuchung vornimmt.

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