361.400
CAEAEC
CH-BS
§ 17 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - Räude
Schafe
§ 17 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · Räude
1. Eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömmerung gegen die Räude wird empfohlen. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann diese gebietsweise anordnen (Art. 238 Abs. 3 TSV).
2. Das Alppersonal hat den geringsten Räudeverdacht (Juckreiz, Wollausfall) der bzw. dem zuständigen Kontrolltierärztin bzw. Kontrolltierarzt zu melden, die bzw. der eine Untersuchung vornimmt.