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§ 16 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt - BVD

Tiere der Rindergattung
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§ 16 Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt · BVD

1. In Hirten- und Sömmerungsbetrieben (Art. 7 und 9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV]), in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Rinder, die noch nie gekalbt haben, nur verbracht werden, wenn sie negativ auf BVD getestet und mit einer speziellen Ohrmarke gekennzeichnet wurden.

2. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann diese Massnahme bezüglich BVD auch auf Gemeinschaftsweidebetriebe (Art. 8 LBV) ausdehnen und weitere Alterskategorien einschliessen. Sie bzw. er kann vorschreiben, dass in Hirten-, Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben geborene Kälber auf BVD untersucht werden.

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