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§ 9 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Kantonspolizei

Aufgaben
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§ 9 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei unterstützt die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei bei ihren Aufgaben und leistet die erforderliche Amts- und Vollzugshilfe.

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