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§ 8 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Gemeinden Bettingen und Riehen

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§ 8 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Gemeinden Bettingen und Riehen

1. Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind in ihrem Bereich zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung verpflichtet.

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