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§ 7 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben

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§ 7 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben

1. Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben können im Rahmen ihrer Funktionen und Zuständigkeiten zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beigezogen werden.

2. Zu den Personen und Organen mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben gehören insbesondere

a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;

b) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;

c) die Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht;

d) die für die Landwirtschaft zuständigen Fachstellen;

e) die Organe der Feuerwehr.

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