361.300
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
Aufgaben
§ 6 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
1. Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nehmen die Schätzungen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung vor.
2. Sie werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.