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§ 6 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten

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§ 6 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten

1. Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nehmen die Schätzungen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung vor.

2. Sie werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.

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