361.300
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Bieneninspektorin oder Bieneninspektor
Aufgaben
§ 5 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Bieneninspektorin oder Bieneninspektor
1. Die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor erfüllt die ihr oder ihm in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. Sie oder er berät die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt in fachlicher Hinsicht.
2. Sie oder er führt die Bienenverkehrskontrolle über die in ihrem oder seinem Kreis ein- und ausgeführten Bienenvölker und ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker.
3. Sie oder er sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.