361.300
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Aufgaben
§ 4 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1. Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen, insbesondere aus den Bereichen des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene.