Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.300 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet und überwacht die Tierseuchenpolizei nach Massgabe der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und erfüllt die ihr oder ihm dort zugewiesenen Aufgaben.

2. Sie oder er erfüllt insbesondere auch folgende Aufgaben

a) das Betreiben einer Tierkörpersammelstelle und einer Tier- und Quarantänestation;

b) die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die Tierverkehrsdatenbank sowie den Viehhandel;

c) die Regelung der Stellvertretung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und der Bieneninspektorin oder des Bieneninspektors;

d) die Abgabe von Impfstoffen, Heil- und Desinfektionsmitteln.

3. Bei Bedarf kann sie oder er andere Organe oder Stellen beiziehen.

← § 2 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen Gesundheitsdepartement § 4 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →