§ 3 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
§ 3 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet und überwacht die Tierseuchenpolizei nach Massgabe der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und erfüllt die ihr oder ihm dort zugewiesenen Aufgaben.
2. Sie oder er erfüllt insbesondere auch folgende Aufgaben
a) das Betreiben einer Tierkörpersammelstelle und einer Tier- und Quarantänestation;
b) die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die Tierverkehrsdatenbank sowie den Viehhandel;
c) die Regelung der Stellvertretung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und der Bieneninspektorin oder des Bieneninspektors;
d) die Abgabe von Impfstoffen, Heil- und Desinfektionsmitteln.
3. Bei Bedarf kann sie oder er andere Organe oder Stellen beiziehen.