361.300
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Tierseuchenpolizei
Organisation
§ 2 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Tierseuchenpolizei
1. Die Tierseuchenpolizei ist zuständig für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel.
2. Die Organe der Tierseuchenpolizei sind
a) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
b) die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
c) die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor;
d) die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten;
e) Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben;
f) die zuständigen Organe der Gemeinden Bettingen und Riehen;
g) die Kantonspolizei.