361.300
CH-BS
§ 19 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Strafbestimmungen
Vollzug
§ 19 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Strafbestimmungen
1. Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die in deren Ausführung von den zuständigen Organen erlassenen Reglemente, Weisungen und Einzelverfügungen unterliegen den Strafbestimmungen gemäss TSG.