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§ 19 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Strafbestimmungen

Vollzug
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§ 19 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die in deren Ausführung von den zuständigen Organen erlassenen Reglemente, Weisungen und Einzelverfügungen unterliegen den Strafbestimmungen gemäss TSG.

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