361.300
CH-BS
§ 18 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Meldung
Vollzug
§ 18 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Meldung
1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung sind von den seuchenpolizeilichen Organen und von nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.