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§ 18 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Meldung

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§ 18 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Meldung

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung sind von den seuchenpolizeilichen Organen und von nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.

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