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§ 17 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Rechtspflege

Vollzug
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§ 17 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann beim Gesundheitsdepartement Rekurs erhoben werden.

2. Für das Verfahren ist das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976 massgebend.

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