361.300
CH-BS
§ 16 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Baubegehren für Ställe und Hundezwinger
Vollzug
§ 16 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Baubegehren für Ställe und Hundezwinger
1. Das Bau- und Verkehrsdepartement hat alle eingehenden Baubegehren für Neu- und Umbauten von Ställen, einschliesslich Hundezwingern und Versuchstierstallungen, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zur Begutachtung in seuchenpolizeilicher und tierschützerischer Hinsicht zu unterbreiten.