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§ 16 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Baubegehren für Ställe und Hundezwinger

Vollzug
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§ 16 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Baubegehren für Ställe und Hundezwinger

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement hat alle eingehenden Baubegehren für Neu- und Umbauten von Ställen, einschliesslich Hundezwingern und Versuchstierstallungen, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zur Begutachtung in seuchenpolizeilicher und tierschützerischer Hinsicht zu unterbreiten.

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