§ 14 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Entschädigungen
§ 14 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Entschädigungen
1. Entschädigungen des Kantons für Tierverluste gemäss Art. 31 ff. TSG werden nach Massgabe und unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen gemäss folgenden Prozentsätzen des amtlichen Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses geleistet
a) 90% bei Tierverlusten infolge Auftretens von auszurottenden Seuchen gemäss Art. 3 TSV;
b) 80% bei Tierverlusten infolge Auftretens von zu bekämpfenden Seuchen gemäss Art. 4 TSV.
2. Die Faulbrut und die Sauerbrut der Bienen werden ebenfalls gemäss Abs. 1 lit. b entschädigt. In schwerwiegenden Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zusätzlich Bienenwaben entschädigen.
3. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, sobald der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine Bestätigung über die Ausmerzung des Tieres oder der Tiere vorliegt.