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§ 13 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen

Kosten der Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen

1. Von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnete diagnostische Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen werden auf Kosten des Kantons vorgenommen.

2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann im Einzelfall auch die Kosten für entsprechende Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung anderer übertragbarer Tierkrankheiten übernehmen.

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