361.300
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Desinfektion
Kosten der Tierseuchenbekämpfung
§ 12 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Desinfektion
1. Die zur Tierseuchenbekämpfung erforderlichen Desinfektionsmittel werden vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung und Desinfektion von öffentlichen Gebäuden, Strassen, Plätzen und Brunnen können die Gemeinden herangezogen werden.
2. Bei hochansteckenden Seuchen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und die Tierhalterin oder den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.