361.300
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Tiertransporte
Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
§ 10 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Tiertransporte
1. Strassenfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind (Art. 25 TSV). Sie müssen den Bestimmungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung genügen.