Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.300 CH-BS

§ 10 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Tiertransporte

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Tiertransporte

1. Strassenfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind (Art. 25 TSV). Sie müssen den Bestimmungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung genügen.

← § 9 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen Gesundheitsdepartement § 11 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →