361.300
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen - Gesundheitsdepartement
Organisation
§ 1 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen · Gesundheitsdepartement
1. Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel aus, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2. Es erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.