361.200
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die Gebühren und Vergütungen des Kantonalen Veterinäramtes (Gebührenverordnung Veterinäramt) - Taxpunktsystem
§ 2 Gebührenverordnung Veterinäramt · Taxpunktsystem
1. Die Gebühren und Vergütungen werden nach dem Taxpunkt-System berechnet.
2. Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (1 TPW = 1 CHF).
3. Für Dienstleistungen, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach Zeit- und Materialaufwand.