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361.200 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend die Gebühren und Vergütungen des Kantonalen Veterinäramtes (Gebührenverordnung Veterinäramt) - Taxpunktsystem

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§ 2 Gebührenverordnung Veterinäramt · Taxpunktsystem

1. Die Gebühren und Vergütungen werden nach dem Taxpunkt-System berechnet.

2. Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (1 TPW = 1 CHF).

3. Für Dienstleistungen, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach Zeit- und Materialaufwand.

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