Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
351.310 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich

1. Nicht namentlich aufgeführte Laborleistungen aus Privataufträgen werden kostendeckend und nach Aufwand verrechnet. Expertisenaufträge werden zu Fr. 250 pro Stunde in Rechnung gestellt.

2. Diese Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer.

← § 1 Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich Kanton Basel-Stadt 351.310 § 3 Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →