351.310
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich
§ 2 Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich
1. Nicht namentlich aufgeführte Laborleistungen aus Privataufträgen werden kostendeckend und nach Aufwand verrechnet. Expertisenaufträge werden zu Fr. 250 pro Stunde in Rechnung gestellt.
2. Diese Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer.