Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
351.310 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich

1. Für Leistungen des Kantonalen Laboratoriums, die nicht im Gebührentarif des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz enthalten sind, werden folgende Gebühren erhoben

1.* Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze

a) * Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle: Fr. 190

b) * Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145

c) * Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariates: Fr. 90

2.* ...

3.* ...

4.* Ausfertigung von Exportzertifikaten und Beglaubigungen von Erklärungen von Lieferantinnen und Lieferanten

a) * Grundpreis für 1 Produkt und einfache Ausfertigung: Fr. 90

b) Zuschlag für jedes weitere Produkt auf dem gleichen Zertifikat: 10% vom Grundpreis

c) Zuschlag für jedes weitere Doppel des gleichen Zertifikats (2fach usw.): 10% vom Grundpreis

5.* ...

6.* ...

7.* ...

8.* ...

9.* ...

10.* ...

11.* ...

2. Zuzüglich zu den Gebühren gemäss Abs. 1 wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.

Kanton Basel-Stadt 351.310 § 2 Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →