Kanton Basel-Stadt 351.310
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Für Leistungen des Kantonalen Laboratoriums, die nicht im Gebührentarif des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz enthalten sind, werden folgende Gebühren erhoben
1.* Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze
a) * Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle: Fr. 190
b) * Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145
c) * Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariates: Fr. 90
2.* ...
3.* ...
4.* Ausfertigung von Exportzertifikaten und Beglaubigungen von Erklärungen von Lieferantinnen und Lieferanten
a) * Grundpreis für 1 Produkt und einfache Ausfertigung: Fr. 90
b) Zuschlag für jedes weitere Produkt auf dem gleichen Zertifikat: 10% vom Grundpreis
c) Zuschlag für jedes weitere Doppel des gleichen Zertifikats (2fach usw.): 10% vom Grundpreis
5.* ...
6.* ...
7.* ...
8.* ...
9.* ...
10.* ...
11.* ...
2. Zuzüglich zu den Gebühren gemäss Abs. 1 wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.
1. Nicht namentlich aufgeführte Laborleistungen aus Privataufträgen werden kostendeckend und nach Aufwand verrechnet. Expertisenaufträge werden zu Fr. 250 pro Stunde in Rechnung gestellt.
2. Diese Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer.
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.