351.100
CH-BS
§ 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Entschädigung für nicht beanstandete Proben
Vollzugsbestimmungen
§ 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Entschädigung für nicht beanstandete Proben
1. Die Vollzugsbehörden vergüten auf Verlangen den Ankaufswert der nicht beanstandeten Proben (Art. 32 Abs. 2 LMG), sofern die Proben den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreichen.