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351.100 CH-BS

§ 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Entschädigung für nicht beanstandete Proben

Vollzugsbestimmungen
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§ 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Entschädigung für nicht beanstandete Proben

1. Die Vollzugsbehörden vergüten auf Verlangen den Ankaufswert der nicht beanstandeten Proben (Art. 32 Abs. 2 LMG), sofern die Proben den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreichen.

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